Geschäftsgeheimnisgesetz: Mitarbeiter mit Online‑Schulung fit machen
Geheimnisse sind für Unternehmen unschätzbar wertvolle Güter. Nutella könnte niemals so viele Gläser verkaufen, wenn das geheime Rezept allen bekannt wäre. Coca-Cola schützt seine Geheimrezeptur sogar so stark, dass weltweit nur zwei Personen die Zusammensetzung kennen. Doch auch kleinere Geheimnisse können einen hohen Wert für Unternehmen haben.
lawpilots schult Mitarbeiter online zu diesen Themen. Ziel ist es, Mitarbeiter nachhaltig im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen zu qualifizieren, damit diese keine Verstöße begehen. Verschiedene Interaktionsmöglichkeiten und animierte Dialog-Spiele festigen das Gelernte auf eine Art und Weise die Spaß macht.
Die Online-Schulung Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beantwortet Fragen, mit denen alle Mitarbeiter täglich konfrontiert werden:
- Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
- Woran erkenne ich Geschäftsgeheimnisse und welche Schutzmaßnahmen gibt es?
- Wie bewahre ich Geschäftsgeheimnisse und wann ist die Weitergabe verboten?
- Wie tausche ich Geschäftsgeheimnisse sicher aus?
Für einen ersten Einstieg in das Thema rund um das neue Geschäftsgeheimnisgesetz und für das systematische Verständnis des Gesetzes, stellen wir die wichtigsten Punkte zum Gesetz vor.
Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Nach der neuen Definition des Geschäftsgeheimnisgesetzes ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder allgemein bekannt, noch ohne weiteres zugänglich ist. Sie besitzt zudem einen wirtschaftlichen Wert (§2a GeschGehG), wie zum Beispiel das Coca-Cola Rezept und ist Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber (§2b GeschGehG). Schließlich muss an der Geheimhaltung auch ein berechtigtes Interesse bestehen (§2c GeschGehG).
Was ist neu?
Journalisten und ihre Hinweisgeber, die in Unternehmen bestehende Missstände öffentlich machen, werden von der Strafbarkeit ausgenommen. Somit sind auch Whistleblower erstmals gesetzlich vor Strafverfolgung geschützt. Edward Snowden würde zum Beispiel jetzt besseren Schutz durch das neue Gesetz erhalten.
Ausdrücklich erlaubt ist neuerdings auch das sogenannte „Reverse Engineering“, d.h. die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten selbst durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts (§3 GeschGehG).
Neu ist auch die gesetzliche Konkretisierung der einzelnen Ansprüche, sowie spezielle Verfahrensvorschriften, die die Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren sicherstellen.
Eine besonders wichtige Neuerung ist auch die gesetzliche Definition des Begriffs Geschäftsgeheimnis, entscheidend ist das Vorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber des Geheimnisses.
Was regelt das Gesetz?
Das Geschäftsgeheimnisgesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor Diebstahl, Nutzung und Offenlegung (§4 Abs.1 GeschGehG). Mit ihm werden Unternehmen besser als bisher vor Spionage durch Wettbewerber geschützt. Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz definiert erstmalig gesetzlich den Begriff des Geschäftsgeheimnisses und garantiert einen europaweiten einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse. Es liefert Unternehmen Werkzeuge, um sich gegen Diebstahl, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zu wehren. So können sie die Herausgabe oder Vernichtung von Dokumenten erwirken, Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder Unterlassung in Anspruch nehmen und von ihnen Auskunft sowie Schadensersatz verlangen (Abschnitt 2 GeschGehG).
Was ist zu tun?
Um vom Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetzes profitieren zu können, müssen Unternehmen ein paar Anforderungen erfüllen. Sie müssen darlegen können, dass sie ihre Geheimnisse durch objektive, nach außen hin erkennbare, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt haben. Was jedoch eine angemessene Maßnahme ist, hängt jeweils vom Einzelfall ab.
In Betracht kommen organisatorische Maßnahmen wie Schulung der Mitarbeiter und technische Maßnahmen zur IT-Sicherheit. Hier ist jedoch zu beachten, dass allgemein gehaltene Verschwiegenheitspflichten angesichts der neuen Rechtslage in vielen Fällen nicht mehr ausreichen. Stattdessen können, je nach Umgang des jeweiligen Mitarbeiters mit Geschäftsgeheimnissen, auch individuelle Vereinbarungen erforderlich sein. Ebenfalls sind im Umgang mit Geschäftspartnern vertragliche Verpflichtungen zum Geheimnisschutz zu empfehlen. Ferner müssen sich Unternehmen im Klaren darüber sein, welche Informationen überhaupt geheim gehalten werden sollen. Dies können Kundendaten, Bilanzen, Daten über Zulieferer, Kalkulationen, Prototypen, Pläne, Rezepturen, Algorithmen, Source Codes oder die Dokumentationen der Programmierer sein.